Betriebs- und Nutzerordnung
der Fachhochschule Schmalkalden
für das Datenkommunikationsnetz
FHS-LAN
Gemäß
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 89 Abs. 2 des Thüringer
Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBl. S. 331)
erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Betriebs- und Nutzerordnung
für das Datenkommunikationsnetz FHS-LAN. Der Senat der Fachhochschule hat am
30. Juni 1999 und am 24. Januar 2001 die Betriebs- und Nutzerordnung für das
Datenkommunikationsnetz FHS-LAN beschlossen. Die Ordnung wurde am 19. Juli 2000
und am 05. Februar 2001 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kunst angezeigt.
§
1
(1) Im weiteren Text wird
die Bezeichnung „FHS-LAN“ für das Datenkommunikationsnetz der Fachhochschule
Schmalkalden verwendet.
(2) Das Informations- und
Kommunikations-Zentrum der FH Schmalkalden wird im folgenden Text als
„IuK-Zentrum“ bezeichnet.
(3) „Nutzer“ des FHS-LAN im Sinne dieser Betriebs- und Nutzerordnung sind Mitglieder und Angehörige der FH Schmalkalden, die das FHS-LAN zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Gebieten Lehre und Forschung, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit sowie Außendarstellung der Fachhochschule nutzen.
(4) „Struktureinheiten“ im Sinne dieser
Ordnung sind die Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und die Verwaltung der
FH Schmalkalden.
(5) Die Betriebs- und Nutzerordnung
regelt den Betrieb und die Nutzung des FHS-LAN.
§
2
(1) Das FHS-LAN ist eine
zentral betriebene Infrastruktureinrichtung. Es dient der flächendeckenden
Datenkommunikation in der FH Schmalkalden und besitzt Zugänge zu
Datenkommunikationsnetzen anderer Betreiber, die nicht zur FH Schmalkalden
gehören. Das FHS-LAN und das Telefonnetz der FH Schmalkalden können gegenseitig
oder gemeinsam Komponenten nutzen. Notwendige diesbezügliche Abstimmungen
werden im IuK-Zentrum vorgenommen.
(2) Die im FHS-LAN verfügbaren Dienste
werden intern an der Schnittstelle Datenanschlussdose bereitgestellt. Andere
interne Schnittstellen sind mit dem IuK-Zentrum zu vereinbaren.
(3) Externe Schnittstellen
zu Außenanschlüssen, zu Weitverkehrsnetzen und zum Telefonnetz der FH
Schmalkalden bzw. zu externen Telefonnetzen sind ebenfalls Endpunkte im
FHS-LAN. Diese Schnittstellen sind zwischen der betreffenden Struktureinheit
und dem IuK-Zentrum zu vereinbaren.
§
3
Zum
Auf- und Ausbau, zum Betrieb und zur Nutzung des FHS-LAN
(1) Unter Berücksichtigung
von Vorgaben der zuständigen Gremien der FH Schmalkalden, der Nutzungserfordernisse
der Struktureinheiten und des technischen Fortschritts entwickelt das IuK-Zentrum
die technischen Konzepte für den Ausbau des FHS-LAN. Die Realisierung erfolgt
entsprechend der verfügbaren Mittel und der von der IuK-Kommission vorgegebenen
Prioritäten.
(2) Die Datenkommunikation erfolgt auf der Grundlage von Standards bzw.
de-facto-Standards. Das IuK-Zentrum entscheidet anhand der Anforderungen der
Struktureinheiten über die Zulassung der Übertragungsprotokolle im FHS-LAN.
Anforderungen können nur abgelehnt werden, wenn
·
Störungen des Netzbetriebs zu befürchten sind,
·
unangemessen hohe Netzlasten oder Betriebsaufwendungen
entstehen würden,
·
der Bedarf nicht durch die dienstlichen Aufgaben bzw.
Erfordernisse der Studienprozesse begründet werden kann.
(3) Am FHS-LAN werden nur
Rechner, Übertragungseinrichtungen und Geräte angeschlossen, die im
Einvernehmen mit dem IuK-Zentrum abgestimmt und dort registriert sind.
(4) Der Betrieb sowohl logisch als auch
physikalisch separater Teilnetze des FHS-LAN können durch die Struktureinheiten
bzw. durch externe Partner realisiert werden. Hierzu ist eine schriftliche
Vereinbarung mit dem IuK-Zentrum abzuschließen, in welcher die Schnittstellen,
falls vorhanden, zu definieren sind.
(5) Den direkten Zugang zu den
Netzknoten hat nur das IuK-Zentrum.
(6) Setzt die Nutzung bestimmter
Datenübertragungsprotokolle das Vorhandensein wählbarer Adressen voraus, so
werden diese Adressen vom IuK-Zentrum festgelegt. Das IuK-Zentrum kann das Festlegen
der Adressen für vereinbarte Teilnetze an die Struktureinheiten übertragen.
§
4
Pflichten
des IuK-Zentrums
Das IuK-Zentrum ist verpflichtet,
1.
einen sicheren,
störungsfreien und kontinuierlichen Betrieb des FHS-LAN zu gewährleisten.
2. sich ständig
einen Überblick über den technischen Zustand des FHS-LAN und die Belastung einzelner
Komponenten zu verschaffen sowie die Netzkonfiguration und Netzhardware an die
Erfordernisse anzupassen. Dafür sind vom IuK-Zentrum die nötigen
Haushaltsmittel anzumelden und/oder in Abstimmung mit dem Nutzer entsprechende
Anträge aus den Haushaltsmitteln der zuständigen Struktureinheit vorzubereiten.
3. den
Ausbauzustand des FHS-LAN zu dokumentieren und über die Nutzungsmöglichkeiten
in geeigneter Form zu informieren.
4. planmäßige
Unterbrechungen des Betriebes zum Zwecke der Wartung und des Um- und Ausbaus
des FHS-LAN rechtzeitig in geeigneter Form anzuzeigen und auf ein Minimum zu
beschränken. Betroffene Nutzer sind rechtzeitig über durch Störungen
verursachte Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
5. den Nutzer in
Fragen der Datensicherheit bei der Nutzung von Datenkommunikationsnetzen zu
beraten.
6. den Nutzern
geeignete Wählzugänge zum FHS-LAN vom heimischen Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen.
§
5
Rechte
des IuK - Zentrums
(1) Das IuK-Zentrum ist
berechtigt, die mit der Zulassung erfassten Daten der Nutzer zur Erfüllung
seiner Aufgaben unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu
verwenden.
(2) Das IuK-Zentrum besitzt das Recht,
den Datenverkehr im Datennetz und die Nutzung zentraler Systeme zur Ausübung
von Netzmanagementaufgaben in anonymer Form zu überprüfen und zu protokollieren,
jedoch nur soweit dies erforderlich ist.
(3) Beim dringenden Verdacht des Verstoßes gegen diese Betriebs- und Nutzer - Ordnung oder Rechtsvorschriften kann seitens des IuK-Zentrums eine umfassende, inhaltliche Überprüfung der Nutzung der Netz-Infrastruktur einschließlich ihrer Komponenten eingeleitet werden. Der Auftrag hierzu wird auf Antrag des Leiters der Struktureinheit durch den Rektor erteilt. Geltende Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
(4) Das IuK-Zentrum ist im Rahmen der ihm gemäß § 4 Nr. 5 obliegenden Pflichten befugt, die für die Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
§
6
(1) Die Nutzer haben das Recht, das
FHS-LAN, die zugelassenen
Weitverkehrsnetze sowie die Dienstleistungen des IuK-Zentrum zur Erfüllung der
Aufgaben in Forschung und Lehre, in der Verwaltung, bei zentralen
Dienstleistungen, zur Aus- und Weiterbildung, zur Öffentlichkeitsarbeit und
zur Außendarstellung der FH Schmalkalden zu nutzen.
(2) Mitglieder
und Angehörige anderer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie
Einrichtungen des öffentlichen Dienstes des Landes Thüringen können durch
Entscheidung des Rektors ebenfalls zur Nutzung des FHS-LAN zugelassen werden.
(3) Ebenso ist die Nutzung
des FHS-LAN durch andere Personen bzw. Firmen oder Institutionen im
Ausnahmefall möglich, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 und 2
genannten Personen nicht beeinträchtigt werden. Hierzu trifft der Rektor die Entscheidung
zur Zulassung.
§
7
Beantragungsverfahren
(1) Die Beantragung zur
Nutzung des FHS-LAN erfolgt in der Struktureinheit, welcher der Nutzer zugeordnet
ist. Mitglieder und Angehörige der FH Schmalkalden haben sich auf geeignete
Weise zu legitimieren. Studierende haben die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
(2)
Antragsteller gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 stellen ihren Nutzungsantrag
schriftlich beim Rektor. Diese Anträge müssen die inhaltliche Zielstellung der
Nutzung, die beantragte Zeitdauer der Zulassung, die gewünschten Dienste und
die zuzulassenden Personen enthalten.
§
8
Zulassung
(1) Die Zulassung ist personenbezogen und darf nicht ohne Einverständnis der für die Zulassung zuständigen Stelle auf andere Personen übertragen werden.
(2) Die Zulassung erfolgt aktenkundig durch die Stelle, bei der die Zulassung beantragt wurde. Die Nutzer erhalten eine Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung erfolgt für den Nutzer bei der zuständigen Stelle eine Information zu gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes, zur Einhaltung dieser Ordnung und weiterer lokaler Ordnungen der Struktureinheiten. Ein Exemplar der Zulassungsbestätigung erhält das IuK-Zentrum.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt werden oder dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung und den Auslastungsgrad der verfügbaren Ressourcen notwendig ist.
(4) Beschränkungen oder ein
Widerruf der Zulassung können nachträglich erfolgen, wenn die Angaben, die zur
Zulassung führten, nicht mehr zutreffen bzw. dies mit Rücksicht auf die
Zweckbestimmung und den Auslastungsgrad der Netzkomponenten erforderlich ist.
Der Ausschluss von der Benutzung gemäß §10 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Zulassung von Mitarbeitern und Angehörigen der FH Schmalkalden erlischt automatisch mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder Beendigung der Tätigkeit oder aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Antrages des Mitarbeiters oder Angehörigen.
(6) Die Zulassung von Studierenden
endet automatisch mit der Exmatrikulation.
(7) Mit Beendigung der Zulassung sind alle Rechte auf Nutzung der FHS-LAN erloschen.
§
9
Pflichten
des Nutzers
Der Nutzer ist verpflichtet
:
1. sich vor dem
Anschließen von Geräten an das FHS-LAN eine Zulassung von der zuständigen
Stelle erteilen und sich die erforderlichen Adressen im FHS-LAN zuweisen zu
lassen. Dem IuK-Zentrum ist der Standort des angeschlossenen Gerätes und ein
verantwortlicher Ansprechpartner mitzuteilen.
2. nur solche
Datenübertragungsprotokolle zu verwenden, die vom IuK-Zentrum zugelassen
wurden.
3. eigenmächtig
keine technischen oder logischen Veränderungen, Eingriffe oder Bedienhandlungen
an den aktiven und passiven Komponenten des FHS-LAN vorzunehmen.
4. die
Netzressourcen so zu nutzen, dass andere Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt
werden. Übertragungen mit im Vergleich zur verfügbaren Bandbreite des
Netzzuganges unverhältnismäßig hoher Netzlast sind mit dem IuK-Zentrum abzustimmen.
5. bei Störungen
des FHS-LAN mit dem IuK-Zentrum zusammenzuarbeiten, um Fehler zu lokalisieren.
Wird dem Nutzer vom IuK-Zentrum nachgewiesen, dass ein Gerät Störungen im
FHS-LAN verursacht, hat er dieses solange vom Netz abzukoppeln oder
abzuschalten, bis ein störungsfreier Betrieb gewährleistet werden kann.
6. einen
Missbrauch des Netzes in jeglicher Art zu unterlassen, dies betrifft
insbesondere pornographische (§184 Abs. 3 StGB, § 184 Abs. 5 StGB), kriminelle,
terroristische, rassistische (§131 StGB), diskriminierende oder verleumderische
(§§185 ff. StGB) Nutzungen, die Verletzung des persönlichen Lebens- und
Geheimbereichs (§§201 ff. StGB), strafbare Urheberrechtsverletzungen (§§ 106
ff. UrhG) sowie die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen.
7. Der Stelle,
die die Zulassung erteilt hat unverzüglich einen bekannt gewordenen Missbrauch
des Netzes anzuzeigen.
8. weitergehende
Pflichten den Ordnungen der zuständigen
Struktureinheiten zu entnehmen.
9. Anwendungen im Bereich von Netzwerkmanagementsystemen
mit dem IuK-Zentrum abzustimmen.
10. im Verkehr mit
Datenkommunikationsnetzen anderer Betreiber sowohl deren Betriebs- und Nutzerordnungen
als auch die allgemein anerkannten Regeln für den Betrieb von Rechnern und
Kommunikationsdiensten zu beachten. Zu diesen zählen insbesondere die
DFN-Benutzerordnung (Benutzerordnung für das Zusammenwirken der Anwender der
DFN-Kommunikationsdienste in der jeweils gültigen Fassung).
§
10
Entzug
der Zulassung
(1) Beim Verstoß gegen Bestimmungen dieser Ordnung kann die Zulassung vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. In jedem Fall muss ihm die Sicherung seiner Daten ermöglicht werden. Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss von der Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht zu erwarten ist. Für Mitglieder und Angehörige der FH Schmalkalden fällt die Struktureinheit, welcher der Nutzer zugeordnet ist, die Entscheidung. In den Fällen der Zulassung gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 obliegt die Entscheidung dem Rektor.
(2) Ist eine zeitnahe
Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann die Zulassung vorläufig entzogen
werden. Näheres regeln die Ordnungen der Struktureinheiten.
(3) Durch den Entzug der Zulassung
werden die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des
Nutzers im Sinne dieser Benutzungsordnung nicht berührt.
(4) Nutzer haben bei Entzug der
Zulassung keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen durch den Entzug der Zulassung
entstehenden Schadens.
(5) Gegen den Entzug oder die Einschränkung der Zulassung gemäß Absatz 1 kann beim Rektor Widerspruch eingelegt werden, der auch über den Widerspruch entscheidet.
§
11
Haftung
(1) Der Nutzer haftet für alle
Nachteile, die der FH Schmalkalden durch missbräuchliche oder rechtswidrige
Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen,
dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Ordnung nicht nachkommt.
(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden,
die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten
durch Drittnutzung entstanden sind, soweit er dies zu vertreten hat.
(3) Der Nutzer hat die FH Schmalkalden
von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die FH Schmalkalden wegen eines
missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadenersatz,
Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen.
(4) Die FH Schmalkalden übernimmt keine
Garantie dafür, dass das FHS-LAN fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung
läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme
vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht
ausgeschlossen werden.
(5) Die FH Schmalkalden übernimmt keine
Garantie für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die FH
Schmalkalden haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermittelt.
(6) Im übrigen haftet die FH
Schmalkalden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, dass eine
Schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall
ist die Haftung der FH Schmalkalden auf typische, bei Begründung des
Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(7) Mögliche Amtshaftungsansprüche
gegen die FH Schmalkalden bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(8) Im Innenverhältnis haftet die
jeweils zuständige Stelle.
§12
Ordnungen
der Struktureinheiten
Die Struktureinheiten werden innerhalb 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung die erforderlichen weiteren Ordnungen im Sinne der §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Nr. 8 erlassen.
§13
Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am 23.
April 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Benutzerordnung der
Fachhochschule Schmalkalden für die Nutzung der Datennetze vom 25. Juni 1997
außer Kraft.
Prof. Dr.-Ing. Müller
Rektor