Betriebs- und Nutzerordnung

der Fachhochschule Schmalkalden

für das Datenkommunikationsnetz

FHS-LAN

 

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 89 Abs. 2 des Thürin­ger Hochschulge­setzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBl. S. 331) erlässt die Fachhoch­schule Schmalkalden folgende Betriebs- und Nutzerordnung für das Datenkommuni­kationsnetz FHS-LAN. Der Senat der Fachhochschule hat am 30. Juni 1999 und am 24. Januar 2001 die Betriebs- und Nutzerordnung für das Datenkommunikationsnetz FHS-LAN beschlossen. Die Ordnung wurde am 19. Juli 2000 und am 05. Februar 2001 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.

 

§ 1

Grundsätzliches und Gegenstand der Betriebs- und Nutzerordnung

 

(1) Im weiteren Text wird die Bezeichnung „FHS-LAN“ für das Datenkommunika­tionsnetz der Fach­hochschule Schmalkalden verwendet.

 

(2) Das Informations- und Kommunikations-Zentrum der FH Schmalkalden wird im folgenden Text als „IuK-Zentrum“ bezeichnet.

 

(3) „Nutzer“ des FHS-LAN im Sinne dieser Betriebs- und Nutzerordnung sind Mitglie­der und Angehö­rige der FH Schmalkalden, die das FHS-LAN zur Erfüllung ihrer Auf­gaben auf den Gebieten Lehre und Forschung, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlich­keitsarbeit sowie Außendarstellung  der Fachhochschule nutzen.

 

(4) „Struktureinheiten“ im Sinne dieser Ordnung sind die Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und die Verwaltung der FH Schmalkalden.

 

(5) Die Betriebs- und Nutzerordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des FHS-LAN.

 

§ 2

FHS-LAN

 

(1) Das FHS-LAN ist eine zentral betriebene Infrastruktureinrichtung. Es dient der flächendeckenden Datenkommunikation in der FH Schmalkalden und besitzt Zu­gänge zu Datenkommunikationsnetzen anderer Betreiber, die nicht zur FH Schmal­kalden gehören. Das FHS-LAN und das Telefonnetz der FH Schmalkalden können gegenseitig oder gemeinsam Komponenten nutzen. Notwendige diesbe­zügliche Ab­stimmungen werden im IuK-Zentrum vorgenommen.

 

(2) Die im FHS-LAN verfügbaren Dienste werden intern an der Schnittstelle Daten­anschlussdose be­reitgestellt. Andere interne Schnittstellen sind mit dem IuK-Zentrum zu vereinbaren.

 

(3) Externe Schnittstellen zu Außenanschlüssen, zu Weitverkehrsnetzen und zum Telefonnetz der FH Schmalkalden bzw. zu externen Telefonnetzen sind ebenfalls Endpunkte im FHS-LAN. Diese Schnitt­stellen sind zwischen der betreffenden Struktur­einheit und dem IuK-Zentrum zu vereinbaren.

 

§ 3

Zum Auf- und Ausbau, zum Betrieb und zur Nutzung des FHS-LAN

 

(1) Unter Berücksichtigung von Vorgaben der zuständigen Gremien der FH Schmal­kalden, der Nutzungserfordernisse der Struktureinheiten und des technischen Fort­schritts entwickelt das IuK-Zen­trum die technischen Konzepte für den Ausbau des FHS-LAN. Die Realisierung erfolgt entsprechend der verfügbaren Mittel und der von der IuK-Kommission vorgegebenen Prioritäten.

 

 

 

 

(2) Die Datenkommunikation  erfolgt auf der Grundlage von Standards bzw. de-facto-Standards. Das IuK-Zentrum entscheidet anhand der Anforderungen der Struktureinheiten über die Zulassung der Übertragungsprotokolle im FHS-LAN. Anforderungen können nur abgelehnt werden, wenn

 

·         Störungen des Netzbetriebs zu befürchten sind,

·         unangemessen hohe Netzlasten oder Betriebsaufwendungen entstehen würden,

·         der Bedarf nicht durch die dienstlichen Aufgaben bzw. Erfordernisse der Studien­prozesse begrün­det werden kann.

 

(3) Am FHS-LAN werden nur Rechner, Übertragungseinrichtungen und Geräte ange­schlossen, die im Einvernehmen mit dem IuK-Zentrum abgestimmt und dort regi­striert sind.

 

(4) Der Betrieb sowohl logisch als auch physikalisch separater Teilnetze des FHS-LAN können durch die Struktureinheiten bzw. durch externe Partner realisiert werden. Hierzu ist eine schriftliche Vereinba­rung mit dem IuK-Zentrum abzuschließen, in wel­cher die Schnittstellen, falls vorhanden, zu definieren sind.

 

(5) Den direkten Zugang zu den Netzknoten hat nur das IuK-Zentrum.

 

(6) Setzt die Nutzung bestimmter Datenübertragungsprotokolle das Vorhandensein wählbarer Adres­sen voraus, so werden diese Adressen vom IuK-Zentrum festgelegt. Das IuK-Zentrum kann das Fest­legen der Adressen für vereinbarte Teilnetze an die Struktureinheiten übertragen.

 

§ 4

Pflichten des IuK-Zentrums

 

Das IuK-Zentrum ist verpflichtet,

 

1.       einen sicheren, störungsfreien und kontinuierlichen Betrieb des FHS-LAN zu ge­währleisten.

 

2.       sich ständig einen Überblick über den technischen Zustand des FHS-LAN und die Belastung ein­zelner Komponenten zu verschaffen sowie die Netzkonfiguration und Netzhardware an die Erfor­dernisse anzupassen. Dafür sind vom IuK-Zentrum die nötigen Haushaltsmittel anzumelden und/oder in Abstimmung mit dem Nutzer entsprechende Anträge aus den Haushaltsmitteln der zuständigen Struktureinheit vorzubereiten.

 

3.       den Ausbauzustand des FHS-LAN zu dokumentieren und über die Nutzungsmög­lichkeiten in ge­eigneter Form zu informieren.

 

4.       planmäßige Unterbrechungen des Betriebes zum Zwecke der Wartung und des Um- und Ausbaus des FHS-LAN rechtzeitig in geeigneter Form anzuzeigen und auf ein Minimum zu beschränken. Betroffene Nutzer sind rechtzei­tig über durch Störungen verursachte Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

 

5.       den Nutzer in Fragen der Datensicherheit bei der Nutzung von Datenkommunika­tionsnetzen zu beraten.

 

6.       den Nutzern geeignete Wählzugänge zum FHS-LAN vom heimischen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5

Rechte des IuK - Zentrums

 

(1) Das IuK-Zentrum ist berechtigt, die mit der Zulassung erfassten Daten der Nutzer zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestim­mungen zu verwenden.

 

(2) Das IuK-Zentrum besitzt das Recht, den Datenverkehr im Datennetz und die Nutzung zentraler Systeme zur Aus­übung von Netzmanagementaufgaben in an­onymer Form zu überprüfen und zu pro­tokollieren, jedoch nur soweit dies erforderlich ist.

 

 

 

(3) Beim dringenden Verdacht des Verstoßes gegen diese Betriebs- und Nutzer - Ord­nung oder Rechtsvorschriften kann seitens des IuK-Zentrums eine umfassende, in­haltliche Überprüfung der Nutzung der Netz-Infrastruktur einschließlich ihrer Kompo­nenten eingeleitet werden. Der Auftrag hierzu wird auf Antrag des Leiters der Struktureinheit durch den Rektor erteilt. Geltende Datenschutzbestim­mungen bleiben unberührt.

 

(4) Das IuK-Zentrum ist im Rahmen der ihm gemäß § 4 Nr. 5 obliegenden Pflichten befugt, die für die Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

 

§ 6

Zugangsberechtigte

 

(1) Die Nutzer haben das Recht, das FHS-LAN, die zugelassenen Weitverkehrsnetze sowie die Dienstleistungen des IuK-Zentrum zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre, in der Verwal­tung, bei zentralen Dienstleistungen, zur Aus- und Weiterbil­dung, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Außendarstellung der FH Schmalkalden zu nutzen.

 

(2) Mitglieder und Angehörige anderer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie Einrichtungen des öffentlichen Dienstes des Landes Thüringen können durch Entscheidung des Rektors ebenfalls zur Nutzung des FHS-LAN zugelassen werden.

 

(3) Ebenso ist die Nutzung des FHS-LAN durch andere Personen bzw. Firmen oder Institutionen im Ausnahmefall möglich, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 und 2 genannten Personen nicht beeinträchtigt werden. Hierzu trifft der Rektor die Entscheidung zur Zulassung.

 

§ 7

Beantragungsverfahren

 

(1) Die Beantragung zur Nutzung des FHS-LAN erfolgt in der Struktureinheit, welcher der Nutzer zugeordnet ist. Mitglieder und Angehörige der FH Schmalkalden haben sich auf geeignete Weise zu legitimieren. Studierende haben die Immatrikulationsbescheinigung vorzu­legen.

 

(2) Antragsteller gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 stellen ihren Nutzungsantrag schriftlich beim Rektor. Diese Anträge müssen die inhaltliche Ziel­stellung der Nutzung, die beantragte Zeitdauer der Zulassung, die gewünschten Dienste und die zuzulassenden Personen ent­halten.

 

§ 8

Zulassung

 

(1) Die Zulassung ist personenbezogen und darf nicht ohne Einverständnis der für die Zulassung zuständigen Stelle auf andere Personen übertragen werden.

 

(2) Die Zulassung erfolgt aktenkundig durch die Stelle, bei der die Zulassung beantragt wurde. Die Nutzer erhalten eine Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung erfolgt für den Nutzer bei der zuständigen Stelle eine Information zu gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes, zur Einhaltung dieser Ordnung und weiterer lokaler Ordnungen der Struktureinheiten. Ein Exemplar der Zulassungsbestätigung erhält das IuK-Zentrum.

 

(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt werden oder dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung und den Ausla­stungsgrad der verfügbaren Res­sourcen notwendig ist.

 

(4) Beschränkungen oder ein Widerruf der Zulassung können nachträglich erfolgen, wenn die Anga­ben, die zur Zulassung führten, nicht mehr zutreffen bzw. dies mit Rücksicht auf die Zweckbestim­mung und den Auslastungsgrad der Netzkomponen­ten erforderlich ist. Der Ausschluss von der Be­nutzung gemäß §10 wird hiervon nicht berührt.

 

(5) Die Zulassung von Mitarbeitern und Angehörigen der FH Schmalkalden erlischt automatisch mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder Beendigung der Tätigkeit oder aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Antrages des Mitarbeiters oder Angehörigen.

 

(6) Die Zulassung von Studierenden endet automatisch mit der Exmatrikulation.

 

(7) Mit Beendigung der Zulassung sind alle Rechte auf Nutzung der FHS-LAN erlo­schen.

 

§ 9

Pflichten des Nutzers

 

Der Nutzer ist verpflichtet :

 

1.       sich vor dem Anschließen von Geräten an das FHS-LAN eine Zulassung von der zuständigen Stelle erteilen und sich die erforderlichen Adressen im FHS-LAN zuweisen zu lassen. Dem IuK-Zentrum ist der Standort des angeschlosse­nen Gerätes und ein verantwortlicher An­sprechpartner mitzuteilen.

 

2.       nur solche Datenübertragungsprotokolle zu verwenden, die vom IuK-Zentrum zu­gelassen wurden.

 

3.       eigenmächtig keine technischen oder logischen Veränderungen, Eingriffe oder Bedienhandlungen an den aktiven und passiven Komponenten des FHS-LAN vorzunehmen.

 

4.       die Netzressourcen so zu nutzen, dass andere Nutzer nicht unangemessen beein­trächtigt werden. Übertragungen mit im Vergleich zur verfügbaren Bandbreite des Netzzuganges unverhältnismäßig hoher Netzlast sind mit dem IuK-Zentrum abzu­stimmen.

 

5.       bei Störungen des FHS-LAN mit dem IuK-Zentrum zusammenzuarbeiten, um Fehler zu lokalisie­ren. Wird dem Nutzer vom IuK-Zentrum nachgewiesen, dass ein Gerät Störungen im FHS-LAN verursacht, hat er dieses solange vom Netz abzu­koppeln oder abzuschalten, bis ein störungsfreier Betrieb gewährleistet werden kann.

 

6.       einen Missbrauch des Netzes in jeglicher Art zu unterlassen, dies betrifft insbesondere pornographische (§184 Abs. 3 StGB, § 184 Abs. 5 StGB), kriminelle, terroristische, rassistische (§131 StGB), diskriminierende oder verleumderische (§§185 ff. StGB) Nutzungen, die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§201 ff. StGB), strafbare Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG) sowie die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.

 

7.       Der Stelle, die die Zulassung erteilt hat unverzüglich einen bekannt gewordenen Miss­brauch des Netzes anzuzeigen.

 

8.       weitergehende Pflichten den  Ordnungen der zuständigen Struktureinheiten zu entnehmen.

 

9.       Anwendungen  im Bereich von Netzwerkmanagementsystemen mit dem IuK-Zentrum  abzustim­men.

 

10.   im Verkehr mit Datenkommunikationsnetzen anderer Betreiber sowohl deren Be­triebs- und Nut­zerordnungen als auch die allgemein anerkannten Regeln für den Betrieb von Rechnern und Kommunikationsdiensten zu beachten. Zu diesen zählen insbesondere die DFN-Benutzerordnung (Benutzerordnung für das Zu­sammenwirken der Anwender der DFN-Kommunikationsdienste in der jeweils gültigen Fassung).

 

§ 10

Entzug der Zulassung

 

(1) Beim Verstoß gegen Bestimmungen dieser Ordnung kann die Zulassung vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. In jedem Fall muss ihm die Sicherung seiner Daten ermöglicht werden. Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss von der Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht zu erwarten ist.  Für Mitglieder und Angehörige der FH Schmalkalden fällt die Struktureinheit, welcher der Nutzer zugeordnet ist, die Entscheidung. In den Fällen der Zulassung gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 obliegt die Entscheidung dem Rektor.

 

(2) Ist eine zeitnahe Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann die Zulas­sung vorläufig entzo­gen werden. Näheres regeln die Ordnungen der Struktureinheiten.

 

(3) Durch den Entzug der Zulassung werden die aus dem Nutzungsverhältnis ent­standenen Ver­pflichtungen des Nutzers im Sinne dieser Benutzungsordnung nicht berührt.

 

(4) Nutzer haben bei Entzug der Zulassung keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen durch den Entzug der Zulassung entstehenden Schadens.

 

(5) Gegen den Entzug oder die Einschränkung der Zulassung gemäß Absatz 1 kann beim Rektor Widerspruch eingelegt werden, der auch über den Widerspruch entscheidet.

 

 

§ 11

Haftung

 

(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der FH Schmalkalden durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Ordnung nicht nachkommt.

 

(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, soweit er dies zu vertreten hat.

 

(3) Der Nutzer hat die FH Schmalkalden von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die FH Schmalkalden wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen.

 

(4) Die FH Schmalkalden übernimmt keine Garantie dafür, dass das FHS-LAN fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

 

(5) Die FH Schmalkalden übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die FH Schmalkalden haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

 

(6) Im übrigen haftet die FH Schmalkalden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, dass eine Schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der FH Schmalkalden auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

(7) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die FH Schmalkalden bleiben von den vorstehenden  Regelungen unberührt.

 

(8) Im Innenverhältnis haftet die jeweils zuständige Stelle.

 

§12

Ordnungen der Struktureinheiten

 

Die Struktureinheiten werden innerhalb 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung die erforderlichen weiteren Ordnungen im Sinne der §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Nr. 8 erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§13

Inkrafttreten

 

Die Ordnung tritt am 23. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Benutzerord­nung der Fachhoch­schule Schmalkalden für die Nutzung der Datennetze vom 25. Juni 1997 außer Kraft.

 

 

 

Prof. Dr.-Ing. Müller

Rektor